3.1.3. Dr. med. B._____ hielt in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2023 fest, beim Beschwerdeführer hätten bereits vor dem Unfallereignis eine degenerative Rotatorenmanschettenruptur, eine AC Arthrose, ein Acromionsporn und eine hohe Glenoidinklination vorgelegen. Das Ereignis habe mit einer Schulterkontusion zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes geführt. Bei einer reinen Schulterkontusion sei davon auszugehen, dass die unfallkausalen Beschwerden nach sechs Wochen abgeklungen seien (VB 41 S. 2). Zur Beurteilung der Unfallkausalität sei der Schulter-Trauma-Check abgearbeitet und die einzelnen Faktoren berücksichtigt worden (VB 41 S. 3).