1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden links zu Recht mit Einspracheentscheid vom 29. September 2023 per 31. Dezember 2022 eingestellt hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 43). -3-