Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 stellte die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Versicherungsleistungen mangels Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den noch geklagten Beschwerden per 31. Dezember 2022 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin nach erneuter Rücksprache mit ihrer beratenden Ärztin mit Einspracheentscheid vom 29. September 2023 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. September 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: