1. Der 1959 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich gemäss Schadenmeldung vom 28. Oktober 2022 am 26. Oktober 2022 im Bett drehte und dabei aus dem Bett auf seine linke Schulter fiel und sich diese verletzte. Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge medizinische Abklärungen und holte in deren Rahmen Stellungnahmen ihrer beratenden Ärztin ein. Mit Verfügung vom 22. Februar 2023 stellte die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Versicherungsleistungen mangels Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den noch geklagten Beschwerden per 31. Dezember 2022 ein.