Dass eine allfällige Aktivierung der Facettengelenksarthrosen höchstens 6 Monate gedauert hätte, vermochte sie ebenfalls nachvollziehbar darzulegen (vgl. E. 2.2.1.). Demnach kann festgehalten werden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab dem 1. April 2023 zwischen den Beschwerden des Beschwerdeführers und dessen Unfall vom 20. März 2022 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestand. Der Fallabschluss unter Einstellung sämtlicher Leistungen wurde folglich korrekterweise per 31. März 2023 vorgenommen und auf Ausführungen zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers kann demnach verzichtet werden. 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.