Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). -4- 2.2. 2.2.1. Im Einspracheentscheid vom 29. September 2023 (VB 148 S. 2 ff.) stützte sich die Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf die versicherungsinterne ärztliche Beurteilung durch Dr. med. B._____, Fachärztin für Chirurgie, vom 20. September 2023 (VB 146).