2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht betreffend das Unfallereignis vom 20. März 2022 mit Einspracheentscheid vom 29. September 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 148 S. 2 ff.) zu Recht ab 1. April 2023 verneint hat. -3-