Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach entsprechenden Abklärungen und dem Einholen versicherungsmedizinischer Berichte stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. März 2023 die Heilkostenleistungen sowie das Taggeld per 1. April 2023 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und (implizit) auf eine Rente. Die gegen die Verfügung vom 31. März 2023 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. September 2023 ab.