Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1976 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich gemäss Unfallmeldung vom 21. März 2022 am 20. März 2022 bei einem Autounfall eine Deckplattenimpressionsfraktur LWK 4 zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus.