Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.460 / SW / sc Art. 52 Urteil vom 23. April 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Aurelia Jenny, Rechtsanwältin, Alderstrasse 40, 8008 Zürich Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 29. September 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1976 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich gemäss Unfallmel- dung vom 21. März 2022 am 20. März 2022 bei einem Autounfall eine Deckplattenimpressionsfraktur LWK 4 zuzog. Die Beschwerdegegnerin an- erkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach entsprechenden Abklärungen und dem Einholen versicherungsmedi- zinischer Berichte stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. März 2023 die Heilkostenleistungen sowie das Taggeld per 1. April 2023 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und (implizit) auf eine Rente. Die gegen die Verfügung vom 31. März 2023 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 29. September 2023 ab. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer fristge- recht Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid und stellte folgende Anträge: " 1. Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 29.9.2023 aufzuheben und diese anzuweisen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 2. Eventualiter sei der entscheidrelevante Sachverhalt rechtsgenüglich ab- zuklären. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Las- ten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. November 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht betreffend das Unfallereignis vom 20. März 2022 mit Einspracheentscheid vom 29. September 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 148 S. 2 ff.) zu Recht ab 1. April 2023 verneint hat. -3- 2. 2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge- treten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit ein- getreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Stö- rung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). Wenn ein krankhafter Vorzustand durch einen Unfall verschlimmert oder überhaupt erst manifest wird, stellt der Unfall eine Teilursache des einge- tretenen Gesundheitsschadens dar. In dieser Konstellation entfällt die Leis- tungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die na- türliche (und adäquate) Ursache des Gesundheitsschadens darstellt und dieser nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies ist dann der Fall, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszu- stand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später ein- gestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Wenn ein Unfall auf einen vor- geschädigten Körper trifft und medizinisch feststeht, dass weder der status quo ante noch der status quo sine je wieder erreicht werden können, be- zeichnet dies die Rechtsprechung als richtunggebende Verschlimmerung (vgl. IRENE HOFER, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 71 zu Art. 6 UVG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht all- gemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach- gewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursäch- licher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweis- last – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). -4- 2.2. 2.2.1. Im Einspracheentscheid vom 29. September 2023 (VB 148 S. 2 ff.) stützte sich die Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf die versicherungsinterne ärztliche Beurteilung durch Dr. med. B._____, Fachärztin für Chirurgie, vom 20. September 2023 (VB 146). Dr. med. B._____ führte aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Autounfalles vom 20. März 2022 eine stabile Deckplattenimpressionsfrak- tur LWK 4 ohne Hinterkantenbeteiligung (Klassifikation nach AO 1) erlitten. Eine Nachsinterung habe in den Verlaufsröntgenbildern nicht nachgewie- sen werden können. A1-Frakturen seien stabile Brüche mit normalerweise unverletzten Bandscheiben und würden in der Regel nach 3-4 Monaten ausheilen. Am 10. Juni 2022, knapp 3 Monate nach dem Unfall, habe sich beim Beschwerdeführer nur noch ein geringes Knochenmarködem ohne Nachsinterung gezeigt. Zusätzlich seien zu diesem Zeitpunkt aktivierte Fa- cettengelenkarthrosen auf Höhe LWK 3/4 und LWK 4/5 erkennbar gewe- sen. Die Facettengelenksarthrosen seien vorbestehend gewesen und durch das Ereignis höchstens vorübergehend aktiviert worden. Eine vo- rübergehende Aktivierung durch das Ereignis sei möglich, spätestens nach 6 Monaten sei die vorübergehende Verschlimmerung aber abgeklungen. Facettengelenkarthrosen könnten zudem auch ohne Ereignis aktiviert wer- den. Der Argumentation von Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem (im Auf- trag der Krankentaggeldversicherung erstellten) Bericht vom 21. Mai 2023, wonach eine LWK-Impression zu segmentalen "subjektiv" beschwerdeer- klärenden Instabilitäten an der Wirbelsäule führe, hielt sie entgegen, dies sei nicht nachvollziehbar, da beim Beschwerdeführer ausschliesslich eine Verletzung der ventralen Säule vorliege und diese definitionsgemäss als stabile Fraktur gelte. Ein gesteigertes Instabilitätsrisiko bestehe bei Verlet- zungen der mittleren und dorsalen Säule, was hier eindeutig nicht vorliege. Gegen die von Dr. med. C._____ thematisierte Kyphoplastie sprächen ei- nerseits, dass eine solche bei einer bereits geheilten Fraktur kontraindiziert sei, und andererseits die geringe Kyphosierung (Kyphosewinkel von ca. 5°) der Fraktur ohne nachgewiesene Nachsinterung, denn eine Indikation stelle sich erst ab einem Kyphosewinkel von 20°. Ausserdem habe er die Facettengelenksarthrosen nicht thematisiert. Aus unfallkausaler Sicht könne durch weitere therapeutische Massnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden (VB 146 S. 5 ff.). Die angestammte Tätigkeit könne der Be- schwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der Unfallfol- gen seit Februar 2023 wieder uneingeschränkt ausüben, nur unter Mitbe- rücksichtigung der unfallfremden vorbestehenden Facettengelenkarthro- sen sei ihm diese Arbeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zuzumuten (VB 146 S. 9). -5- 2.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Ver- sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie- den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105; 142 V 58 E. 5.1 S. 65; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. De- zember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 2.2.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seine Beschwer- den seien nach wie vor unfallkausal, er verspüre im Lendenwirbelsäulen- bereich immer noch Schmerzen und ein Fremdkörpergefühl. In Eigenregie habe er eine Osteopathie-Behandlung aufgenommen. Der Leidensdruck sei damit ausgewiesen. Zudem sei im Auftrag der Krankentaggeldversiche- rung eine medizinische Beurteilung ergangen, welche die aktuellen Be- schwerden als unfallkausal einstufe (Bericht Dr. med. C._____ vom 21. Mai 2023). Bei einer Arbeitsfähigkeit von vorläufig nur 50 % und bei fehlender -6- Ausschöpfung aller Therapieoptionen sei noch eine namhafte Verbesse- rung des Gesundheitszustandes zu erwarten (vgl. Beschwerde S. 6). 2.2.4. 2.2.4.1. In Bezug auf die Frage der natürlichen Unfallkausalität der noch über den 1. April 2023 hinaus anhaltenden Beschwerden sind nebst der Beurteilung durch Dr. med. B._____ – soweit relevant – auch die weiteren ärztlichen Berichte heranzuziehen. Diesen ist Nachfolgendes zu entnehmen: 2.2.4.2. Gemäss Bericht des Kantonsspitals D._____ (E._____) vom 9. Juni 2022 bzw. Nachtrag MRI LWS/Sakrum vom 10. Juni 2022 wies die Fraktur LWK 4 nur noch ein geringes Knochenmarködem und keine Nachsinterung auf. Zudem wurden keine weiteren Frakturen und auch keine Neurokom- pression festgestellt, jedoch (mögliche) aktivierte Facettengelenksarthro- sen LWK 3/4 beidseits und LWK 4/5 rechts (VB 22 S. 3; 30 S. 2). Am 14. Juli 2022 wurde im E._____-Bericht festgehalten, die aktivierten Facet- tengelenksarthrosen könnten die Rückenschmerzen durchaus mitverursa- chen (VB 35 S. 2). Im E._____-Bericht vom 16. September 2022 wurde so- dann ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Symptoma- tik zu einem Facettensyndrom passe (vgl. VB 49 S. 2). 2.2.4.3. Dr. med. F._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, führte am 21. Oktober 2022 aus, die Fraktur sei 7 Monate nach dem Unfall ausgeheilt. Die Beschwerden könnten nicht von der Fraktur herrühren. Er denke, diese würden einerseits von primär muskulären funktionellen Beschwerden, andererseits am ehesten im Rah- men einer Blockade des thorakolumbalen Überganges mit pseudoradiku- lärer Ausstrahlung Richtung Steissbein herrühren. Eine Indikation für ein operatives Vorgehen bestehe nicht (vgl. VB 80 S. 3). 2.2.4.4. Im Austrittsbericht der Klinik E._____ vom 6. Januar 2023 wurde vermerkt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Unfallverletzungen bei verheilter LWK 4 Deckplattenimpressionsfraktur die angestammte Tätigkeit, welche er als mittelschwer beschrieben habe, wieder möglich sei (vgl. VB 95 S. 5). 2.2.4.5. Kreisarzt Dr. med. univ. F._____, Praktischer Arzt, führte in seiner Beurtei- lung vom 29. März 2023 aus, ein Jahr nach geringfügiger Deckplatten- impressionsfraktur an der Vorderkante, ohne weitere Sinterung, sei keine weitere Behandlungsnotwendigkeit nachvollziehbar ausgewiesen. Auf- grund der vorliegenden Dokumentation sei objektiv kein Befund belegt, auf- grund dessen der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr -7- ausüben könnte. Dies sei insbesondere auch deshalb der Fall, weil die Ge- wichtsbelastung gemäss dem Arbeitsplatzprofil gering sei (vgl. VB 119 S. 1). 2.2.4.6. Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Prof. Dr. med. G._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be- wegungsapparates, hielt am 16. Mai 2023 fest, eine Deckplattenimpressi- onsfraktur sei die leichteste Verletzung im Bereich der Wirbelsäule, die überhaupt entstehen könne. Da die Hinterwand des betreffenden Wirbels intakt geblieben sei, sei nicht von einer grösseren sekundären Verformung im Laufe der Zeit auszugehen. Gelegentlich seien diese Frakturen auch quasi asymptomatisch und würden als Zufallsdiagnose später identifiziert (vgl. VB 145 S. 1). 2.2.4.7. Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, führte in seinem im Auftrag der Krankentag- geldversicherung erstellten Bericht vom 21. Mai 2023 aus, den Unterlagen sei eine dauernde und konstante, der Fraktur auch hinsichtlich der Höhe zuzuordnende Beschwerdesymptomatik zu entnehmen. Eine LWK 4-Im- pression führe zu segmentalen subjektiv beschwerdeerklärenden Instabili- täten an der Wirbelsäule. Dass Dr. med. F._____ eine Deckplattenimpres- sionsfraktur LWK 4 beschreibe, widerspreche einerseits der Aussage von Dr. med. univ. F._____ einer fehlenden Sinterung der Deckplatte des Wir- belkörpers LWK 4. Andererseits stelle sich die Frage, wie Dr. med. F._____ zur Aussage gelange, die LWS-Beschwerden bei Statikänderung der Wir- belsäule könnten nicht von der Fraktur herrühren. Die von diesem erwähn- ten "primär muskulären funktionellen Beschwerden, andererseits am ehes- ten im Rahmen einer Blockade des thorakolumbalen Überganges mit pseu- doradikulärer Ausstrahlung Richtung Steissbein" seien sehr wohl typische sekundäre Lendenwirbelsäulenbeschwerden nach objektiver Wirbelsäu- lensinterung LWK 4, sei sie auch noch so gering. Ein stabiler Endzustand sei ohne die Diskussion einer evtl. kyphoplastischen Aufrichtung des Len- denwirbelkörpers 4 bzw. einer gezielten Wirbelsäulentherapie (auch oste- opathisch) nicht erkennbar. Eine generelle 100%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. April 2023 sei nicht erkennbar (vgl. VB 141 S. 5 f.). 2.2.5. Unter Berücksichtigung sämtlicher soeben genannter Berichte (vgl. E. 2.2.4.2 - 2.2.4.7), insbesondere auch desjenigen von Dr. med. C._____ vom 21. Mai 2023 (vgl. E. 2.2.4.7.), kam Dr. med. B._____ in ihrer Beurteilung vom 20. September 2023 (VB 146) zum Schluss, dass zwi- schen den Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 20. März 2022 ab dem 1. April 2023 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestand. Die Akten, auf die sie sich stützte, beruhen auf -8- verschiedenen persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers so- wie Bildgebungen und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorlie- gend relevanten medizinischen Sachverhalt. Die Einschätzung von Dr. med. B._____ steht zudem im Einklang mit sämtlichen vorausgegange- nen Berichten, mit Ausnahme desjenigen von Dr. med. C._____ vom 21. Mai 2023 (VB 141). Da Dr. med. B._____ aber nachvollziehbar und schlüs- sig darlegen konnte, weshalb den Ausführungen von Dr. med. C._____ nicht gefolgt werden kann und dass seine Ausführungen darüber hinaus mangels Erwähnung der Facettengelenksarthrosen nicht vollständig sind (vgl. E. 2.2.1.), vermag dieser Bericht an ihrer Beurteilung keine auch nur geringen Zweifel zu begründen. Dass eine allfällige Aktivierung der Facet- tengelenksarthrosen höchstens 6 Monate gedauert hätte, vermochte sie ebenfalls nachvollziehbar darzulegen (vgl. E. 2.2.1.). Demnach kann fest- gehalten werden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab dem 1. April 2023 zwischen den Beschwerden des Beschwerdeführers und des- sen Unfall vom 20. März 2022 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestand. Der Fallabschluss unter Einstellung sämtlicher Leistungen wurde folglich korrekterweise per 31. März 2023 vorgenommen und auf Ausfüh- rungen zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers kann demnach verzichtet werden. 3. 3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 3.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 23. April 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Ruh