4.3. Vor diesem Hintergrund kann nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fall per 1. März 2022 abgeschlossen und ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 27. Oktober 2021 eingestellt hat. Die Sache ist daher zu weiteren umfassenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).