Auch betreffend die Unfallkausalität der Gleichgewichtsstörungen und der Rechtsdrall-Symptomatik und – gegebenenfalls – die Auswirkungen dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit, mittels therapeutischer Massnahmen noch eine namhafte Besserung (vgl. dazu Art. 19 Abs. 1 UVG) der fraglichen Symptomatik zu erreichen, wurden keine Abklärungen mehr durchgeführt. -9-