Die Beschwerdegegnerin veranlasste indes keine weiteren Abklärungen mehr bezüglich der Frage, ob der angegebene Schwindel auf organische Ursachen zurückgeführt werden kann und falls ja, ob diese in einem (natürlichen) Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stehen. Auch betreffend die Unfallkausalität der Gleichgewichtsstörungen und der Rechtsdrall-Symptomatik und – gegebenenfalls – die Auswirkungen dieser Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit, mittels therapeutischer Massnahmen noch eine namhafte Besserung (vgl. dazu Art.