beurteilen. Ebensowenig konnte er – mangels Überprüfung der Erregbarkeit der Gleichgewichtsorgane – eine Aussage dazu abgeben, ob der von der Beschwerdeführerin angegebene Schwindel auf eine organische Ursache zurückzuführen ist. Auch einen Einfluss dieser Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin konnte er nicht ausschliessen. Die behandelnde Neurologin Dr. med. D._____ hatte gemäss ihrem Bericht vom 14. Februar 2022 sowohl in der Untersuchung vom 18. Januar als auch in derjenigen vom 8. Februar 2022 unter anderem eine Fallneigung nach rechts hinten festgestellt (VB M23.2 f.) und sah diese vor dem Hintergrund einer vestibulo-cochleären Symptomatik.