4.2. 4.2.1. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, bei der Empfehlung von Dr. med. E._____ zur Abklärung der Gleichgewichtsstörung mit Drall nach rechts handle es sich lediglich um eine therapeutische Empfehlung zur Optimierung des krankheitsbedingten Vorzustandes (vgl. VB A20 S. 29). Dass es sich bei der von Dr. med. E._____ empfohlenen Abklärung nicht um eine Behandlung handelt, ist indes offenkundig. Dr. med. E._____ brachte zudem klar zum Ausdruck, dass er sich ausserstande sah, die Frage der Unfallkausalität der Gleichgewichtsstörungen sowie des Rechtsdralls gestützt auf die Ergebnisse der bis dahin durchgeführten Untersuchungen zuverlässig zu