Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe den Fall – in Verletzung der Abklärungspflicht – zu früh abgeschlossen. 1.2. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheides vom 9. Dezember 2022 (VB A132). 2. 2.1. 2.1.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).