1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass der Unfall vom 27. Oktober 2021, bei dem sich die Beschwerdeführerin eine Distorsion der Halswirbelsäule zugezogen habe, zu keinen strukturellen Schädigungen und zu keiner richtunggebenden Verschlimmerung der vorbestehenden Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und an der linken Schulter geführt habe und die noch über den 1. März 2022 hinaus geklagten Beschwerden weder in einem natürlichen noch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum fraglichen Ereignis stünden (Vernehmlassungsbeilage [VB] A132). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den