"1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2022 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen, namentlich die Übernahme der Heilbehandlung und die Ausrichtung des Taggelds, rückwirkend auch über den 28. Februar 2022 hinaus zu erbringen. 2. Eventualliter seit [sic] der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."