Die gegen die beiden Verfügungen erhobenen Einsprachen hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2022 insofern teilweise gut, als sie Ziff. 2 des Dispositives der Verfügung vom 8. März 2022 "aus formellen Gründen" aufhob. Im Übrigen wies sie die Einsprachen ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: