Mit Verfügung vom 8. März 2022 stellte sie diese per 1. März 2022 ein, stellte fest, dass ab dem 1. März 2022 "unfallbedingt" eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung), und stellte der Beschwerdeführerin in Aussicht, über die Übernahme der "Heilungskosten der ORLund HNO-Beschwerden" nach Vorliegen der Berichte über eine versicherungsmedizinische Verlaufsuntersuchung zu entscheiden.