1. Die 1975 geborene Beschwerdeführerin war als Physiotherapeutin angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 27. Oktober 2021 fuhr ein Lieferwagen in das Heck des von ihr gelenkten Autos, wobei sie sich verletzte. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge Heilbehand- lungs- und Taggeldleistungen im Zusammenhang mit diesem Unfall. Mit Verfügung vom 8. März 2022 stellte sie diese per 1. März 2022 ein, stellte fest, dass ab dem 1. März 2022 "unfallbedingt" eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Ziff.