6.3. Gesamthaft sind in den Einschätzungen der Abklärungsperson keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen festzustellen, wenn diese zum Schluss kommt, dass die Beschwerdeführerin seit dem Eintritt ins Internat am 24. April 2022 bei den alltäglichen Lebensverrichtungen "An-/Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/ Abliegen" und "Verrichten der Notdurft" nicht auf erhebliche Dritthilfe angewiesen sei und bezüglich "Körperpflege" nur bis im April 2023 auf erhebliche Dritthilfe angewiesen gewesen sei. Somit ist nicht in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen (vgl. E. 5.) und es kann vollumfänglich auf die Stellungnahme der Abklärungsperson vom