Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin stützte sich die Abklärungsperson diesbezüglich somit nicht einzig auf die Telefonate mit den Betreuungspersonen ab (vgl. Beschwerde S. 9). Die Einschätzung der Abklärungsperson, wonach ab Mai 2023 in der Lebensverrichtung "Körperpflege" keine erhebliche Dritthilfe mehr erforderlich ist, ist somit gesamthaft nicht zu beanstanden. -9-