Gemäss dem Teamleiter der Wohngruppe würde sie sich auch in adäquater Weise selbstständig kämmen und die Haare waschen und benötige keine Dritthilfe vor Ort (VB 123 S. 3). Diese Feststellungen stimmen weitgehend überein mit dem aktenkundigen Bericht des Teamleiters vom 15. August 2022, welchem zu entnehmen ist, dass es der Beschwerdeführerin oft gelinge, sich zum Duschen und Zähneputzen den anderen Kindern anzuschliessen (VB 94 S. 2). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin stützte sich die Abklärungsperson diesbezüglich somit nicht einzig auf die Telefonate mit den Betreuungspersonen ab (vgl. Beschwerde S. 9).