Damit eine Hilflosigkeit angenommen werden kann, muss regelmässig erhebliche Dritthilfe geleistet werden, d.h. täglich (vgl. E. 3.2.). Aufgrund der Einschätzung der Abklärungsperson sowie der Betreuungspersonen des Internats kann davon indes (ab Eintritt ins Internat im April 2022) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit: BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; 126 V 353 E. 5b S. 360).