Da keine Entzündung im Afterbereich bestünde, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Gesässreinigung selber erledigen könne (VB 124 S. 6). In Übereinstimmung mit dem Abklärungsbericht sowie dem Schreiben vom 25. Oktober 2023 erwähnte der Teamleiter der Wohngruppe bereits in seinem Bericht vom 15. August 2022, dass die Beschwerdeführerin sich "zeitweilig" einnässe und einkote, dies jedoch gegenüber den Betreuungspersonen nur selten äussere und daher ihre Kleidung wechsle und die verschmutze Wäsche verstecke (VB 94 S. 2). Damit eine Hilflosigkeit angenommen werden kann, muss regelmässig erhebliche Dritthilfe geleistet werden, d.h. täglich (vgl. E. 3.2.).