6.2.3. Aus dem Abklärungsbericht ist sodann betreffend "Verrichten der Notdurft" ersichtlich, dass die Unterhose der Beschwerdeführerin "regelmässig" verschmutzt sei. Dies bewege sich gemäss Aussagen des Teamleiters der Wohngruppe des Internats jedoch noch im normalen Rahmen und es bestünden auch keine entsprechenden Geruchsemissionen. Da keine Entzündung im Afterbereich bestünde, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Gesässreinigung selber erledigen könne (VB 124 S. 6).