ist mindestens bis zum achten Lebensjahr altersentsprechend, dass ein Kind beim Zubettgehen mehr Zeit mit ihrer Betreuungsperson benötigt (beispielsweise mit Hörspielen). Einschlafrituale begründen gemäss KSH auch ab dem achten Lebensjahr keine Hilflosigkeit, es sei denn, ihr Ausmass übersteigt deutlich die Norm und dies ist ärztlich dokumentiert, wobei das Vorlesen von Gutnachtgeschichten alleine nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.8; Rz. 2035 5/22 KSH).