6.2.2. Bezüglich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person nicht ohne Dritthilfe aufstehen, sich hinsetzen oder hinlegen kann. Es liegt keine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person alleine die Position wechseln kann (Rz. 2030 KSH). Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin körperlich nicht in der Lage wäre aufzustehen, sich hinzusetzen oder hinzulegen. Die Abklärungsperson führte ferner aus, die Beschwerdeführerin könne Positionswechsel selber vornehmen (VB 124 S. 3).