Beschwerde S. 7). Hilflosigkeit im Rahmen der allgemeinen Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden" liegt unter anderem vor, wenn sich die versicherte Person zwar selber ankleiden, sich aufgrund kognitiver Probleme jedoch nicht witterungsentsprechend kleiden kann (Rz. 2026 KSH). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind den Akten keine Anhaltspunkte betreffend kognitive Einschränkungen zu entnehmen, die dazu führen -7-