6.2. 6.2.1. Dem Abklärungsbericht ist bezüglich "Ankleiden/Auskleiden" zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem Eintritt in ein Internat im April 2022 (vgl. VB 88 S. 2) selber an- und ausziehe und dies im Internat nie ein Thema gewesen sei (VB 124 S. 2). Einzig in einem im Rahmen der Beschwerde eingereichten Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin, welches von einer Betreuungsperson des Internats am 25. Oktober 2023 ergänzt und unterzeichnet wurde, wird dargetan, die Beschwerdeführerin müsse täglich auf witterungsbeständige Kleidung aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen werden, wann sie ihre Kleidung (abgesehen von Unterhosen) wechseln soll (Beschwerdebeilage [