6. 6.1. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, der Abklärungsbericht und die ergänzende Stellungnahme seien mangelhaft (Beschwerde S. 5 f.). Insbesondere sei ausgewiesen, dass die Einschränkungen in den alltäglichen Lebensbereichen "An-/Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Verrichten der Notdurft" und "Körperpflege" auch nach dem April 2022, resp. April 2023, fortbestünden. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin seit dem 1. November 2020 unbefristet Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (Beschwerde S. 7 ff.).