Die Abklärungsperson ging davon aus, seit März 2018 bestehe im Bereich "Körperpflege", seit August 2018 zudem in den Bereichen "An-/Auskleiden" und "Verrichten der Notdurft" und seit März 2020 überdies in den Bereichen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und "Fortbewegung" ein Mehraufwand (VB 123 S. 5; 124 S. 2 ff.). Der Mehraufwand für die alltägliche Lebensverrichtung in den Bereichen "An-/Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und "Verrichten der Notdurft" sei bis April 2022 ausgewiesen, im Bereich "Körperpflege" sei der Mehraufwand bis April 2023 ausgewiesen. Der Mehraufwand im Bereich "Fortbewegung" bestehe jedoch fort (VB 123 S. 5; 124 S. 2 f., 5 f.).