Direkte Hilfe von Drittpersonen liegt vor, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen nicht oder nur teilweise selbst ausführen kann (Rz. 2015 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit [KSH; gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Mai 2022]). Indirekte Hilfe von Drittpersonen ist gegeben, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selbst ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (BGE 107 V 145 E. 3c S. 149; 105 V 52 E. 4a S. 56; Rz. 2016 KSH).