2. Die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine solche aufgrund eines zu geringen Hilfebedarfs verweigert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf einer erheblichen Änderung des Grads der Hilflosigkeit (Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 IVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m.