1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. September 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 127) zu Recht ab dem 1. November 2020 eine bis 31. Juli 2022 befristete Hilflosenentschädigung basierend auf einer Hilflosigkeit mittleren Grades sowie ab 1. August 2022 eine bis 31. Juli 2023 befristete Hilflosenentschädigung basierend auf einer Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen hat.