In der Folge stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2022 eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. März 2021 in Aussicht. Nach Prüfung der dagegen erhobenen Einwände und Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Abklärungsperson verfügte sie am 27. September 2023 die Zusprache einer Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades ab dem 1. November 2020 bis zum 31. Juli 2022 und eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades ab dem 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023.