1.3. Am 16. November 2021 erfolgte eine weitere Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung, nunmehr aufgrund einer Autismus-Spektrum-Störung und einer Aufmerksamkeitsdefizits- und Hyperaktivitätsstörung. Die Beschwerdegegnerin führte unter anderem eine Abklärung an Ort und Stelle zur Ermittlung der Hilflosigkeit und des Betreuungsaufwandes durch (Bericht vom 22. September 2022). In der Folge stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2022 eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. März 2021 in Aussicht.