1.2. Am 1. März 2017 meldete die Mutter der Beschwerdeführerin diese sodann bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Nach entsprechenden Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. September 2017 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.