4.4. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass orthopädische Massschuhe zur Fortbewegung, zur Selbstsorge oder zur Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt nicht notwendig sind beziehungsweise sich damit kein gesetzlich geschützter Eingliederungszweck erreichen lässt. Die Beschwerdegegnerin hat eine diesbezügliche Kostengutsprache mit Einspracheentscheid vom 28. September 2023 daher zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. -7-