vgl. auch SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 359). Kontaktherstellung mit der Umwelt bedeutet die eigentliche Kommunikation mit den Mitmenschen, unabhängig von der Verständigungsart (MATHIAS LANZ, Leistungen und Grundsätze im Hilfsmittelrecht der schweizerischen Sozialversicherung, Diss. 2016, Rz. 146 mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, wie die Versorgung mit orthopädischen Massschuhen der eigentlichen Kommunikation dienen soll.