4.3. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die orthopädische Schuhversorgung sei zur Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt notwendig. Die Bedingung der Notwendigkeit eines Hilfsmittels zur Erreichung dieses Eingliederungszwecks ist rechtsprechungsgemäss dann erfüllt, wenn der versicherten Person nicht zugemutet werden kann, ohne den beanspruchten Gegenstand mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben, und wenn sie willens sowie fähig ist, mit Hilfe des beanspruchten Gegenstandes den Eingliederungszweck zu erreichen (Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2021 vom 19. Januar 2022 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz.