Aus dem gleichen Grund entfällt auch eine Kostenübernahme für die orthopädischen Massschuhe unter dem Titel der Selbstsorge. Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte (allfällige) Stehfähigkeit im Rahmen von Transfers in den Rollstuhl (Beschwerde, Rz. 10) nichts zu ändern (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2021 vom 19. Januar 2022 E. 6.4 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4).