können (vgl. bspw. Beschwerde, Rz. 5 und Rz. 7). Die Beschwerdegegnerin ging vor diesem sachverhaltlichen Hintergrund und mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung (vgl. insb. das Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2021 vom 19. Januar 2022 E. 6 mit Hinweisen) zu Recht davon aus, dass die in Frage stehende Hilfsmittelversorgung nicht dem Eingliederungszweck der Fortbewegung dient. Aus dem gleichen Grund entfällt auch eine Kostenübernahme für die orthopädischen Massschuhe unter dem Titel der Selbstsorge.