gelmässige und erhebliche Dritthilfe notwendig sei (VB 127, S. 2), was denn auch zur Zusprache einer Hilflosenentschädigung schweren Grades mit Wirkung ab dem 1. Februar 2022 führte (vgl. die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 20. Juli 2022 in VB 129). 4.2. Mit Blick auf die vorerwähnte Aktenlage ergibt sich ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin ohne Dritthilfe weder steh- noch gehfähig ist. Die Beschwerdeführerin gibt denn auch beschwerdeweise mehrfach selbst an, einzig mit Dritthilfe aufstehen, stehen und kurze Distanzen gehen zu -6-