Dort wird angegeben, dass die mögliche Gehdistanz 0 m betrage und die Beschwerdeführerin lediglich mit der Assistenz einer Hilfsperson stehfähig sei (VB 111, S. 8). Aus dem – auf telefonischen Angaben des Seniorenzentrums F._____ basierenden – Abklärungsbericht der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 14. Juli 2022 im Zusammenhang mit einem Antrag vom 14. Januar 2022 (VB 118, S. 2; vgl. auch den Fragebogen vom 22. März 2022 in VB 120) um revisionsweise Erhöhung der bisherigen Hilflosenentschädigung mittleren Grades wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands geht zudem hervor, dass seit Juli 2021 (zusätzlich) in den Bereichen Aufstehen, Absitzen und Abliegen sowie Essen eine re-