Ohne orthopädische Schuhversorgung wäre die Beschwerdeführerin wegen der ausgeprägten rechtsseitigen Fussfehlstellung weder steh- noch gehfähig, weshalb eine Versorgung mit orthopädischen Massschuhen zum Erhalt der Mobilität unabdingbar sei (BB 3, S. 1). In den Akten findet sich ferner eine ärztliche Verordnung zur Abgabe eines Rollstuhls von Prof. Dr. med. B._____ vom 28. Oktober 2020. Dort wird angegeben, dass die mögliche Gehdistanz 0 m betrage und die Beschwerdeführerin lediglich mit der Assistenz einer Hilfsperson stehfähig sei (VB 111, S. 8).