Ähnliches geht auch aus dem von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise verurkundeten Sprechstundenbericht von Dr. med. G._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital H._____, vom 13. September 2023 hervor. Gemäss diesem sei die Beschwerdeführerin alleine nicht geh- oder stehfähig. Am Arm ihres Ehegatten habe sie aber im Untersuchungszimmer aufstehen und einige Schritte gehen können. Ohne orthopädische Schuhversorgung wäre die Beschwerdeführerin wegen der ausgeprägten rechtsseitigen Fussfehlstellung weder steh- noch gehfähig, weshalb eine Versorgung mit orthopädischen Massschuhen zum Erhalt der Mobilität unabdingbar sei (BB 3, S. 1).