3.3.2. Schuhwerk wird in Ziff. 4 HVA-Anhang geregelt. Diese sieht eine Kostenübernahme für orthopädische Mass- und Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten vor, sofern sie einer pathologischen Fussform oder Fussfunktion individuell angepasst sind oder einen orthopädischen Apparat ersetzen. Die Kostenübernahme kann einmal pro Kalenderjahr beansprucht werden, wobei ein früherer Ersatz auf ärztliche Begründung hin möglich ist.