3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVA haben in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Hilfsmittelliste im HVA-Anhang aufgeführten Leistungen. Die Hilfsmittelliste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend. Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 % des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA).